
Die Prüfungspflicht des Verzinkers beginnt bereits im Vorfeld der Verzinkung.
Werden Bauteile zur Verzinkung angeliefert, die mit augenscheinlich erkennbaren
Konstruktions- bzw. Fertigungsmängeln behaftet sind, muss der Verzinker im
Rahmen seiner Eingangsprüfung diese Mängel auffinden und seiner Hinweispflicht
gegenüber dem Auftraggeber noch vor Durchführung der Verzinkung nach-
kommen. Unter dem Begriff „augenscheinliche Mängel“ sind z. B. leicht erkennbare
Mängel wie Farbreste, Schweißschlacken, fehlende Bohrungen zu Hohlräumen
usw. zu verstehen, die von normal ausgebildeten Verzinkerei-Mitarbeitern ohne
Zuhilfenahme von Spezialgeräten erkannt werden können.
Eine Beurteilung der schweißtechnischen Zusammenhänge, des Eigenspan-
nungszustandes oder ähnlicher Kriterien geht über die Verpflichtung hinaus, nach
augenscheinlichen Mängeln zu suchen.
Grundwerkstoff und Oberflächenbeschaffenheit
Die Eignung der Stähle zum Feuerverzinken sollte bereits bei der Stahlbestellung
vereinbart werden (s. 7.4.3 in DIN 10025)
Die DIN EN ISO 1461 weist hierzu u. a. darauf hin, dass die chemische
Zusammensetzung des Grundwerkstoffes einen erheblichen Einfluss auf die Dicke
und die Struktur des Zinküberzuges hat. Werden vom Kunden an das Aussehen und
die Dicke des Zinküberzuges besondere Anforderungen gestellt, so sind schriftliche
Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern erforderlich. Weiterhin wird
erwähnt: „Zum Feuerverzinken ist eine Oberfläche des Werkstückes mit
Normreinheitsgrad Be nach DIN EN ISO 12944, Teil 4 Voraussetzung. Verun-
reinigungen, die weder durch Entfetten noch durch Beizen zu beseitigen sind, z. B.
Beschichtungen, Signierungen, Ziehhilfsmittel, Schweißsprayfilme und Schweiß-
rückstände, sind vom Auftraggeber zu entfernen. Der Verzinkungsbetrieb hat sich
hiervon zu überzeugen und im Bedarfsfalle eine Abstimmung mit dem Auftrag-
geber herbeizuführen.“
Zinkschmelze
Die Zinkschmelze muss mindestens 98 Gew-% Zink enthalten und die Summe der
Begleitelemente entsprechend DIN EN 1179 (Primärzink) mit Ausnahme von Eisen
und Zinn darf 1,5% nicht ü
be
rschreiten.
Aussehen
Die DIN EN ISO 1461 fordert unter Pkt. 6.1 Aussehen: „Bei Abnahmeprüfungen
müssen alle wesentlichen Flächen auf dem Verzinkungsgut bei Betrachtung mit dem
unbewaffneten Auge frei von Verdickungen/Blasen, ..., rauen Stellen, Zinkspitzen (falls sie
eine Verletzungsgefahr darstellen) und Fehlstellen sein. ... Flussmittel- und Zink-
ascherückstände sind nicht zulässig“.
Teile, die die visuelle Prüfung nicht bestehen, sind nach 6.3 nachzubessern oder
müssen neu verzinkt werden, mit anschließendererneuterPrüfung.
Haftvermögen
Da der Zinküberzug in der Regel fest auf dem Grundwerkstoff haftet, ist eine
gesonderte Prüfung des Haftvermögens nicht erforderlich. Bei Werkstücken, die
7 Feuerverzinkungsgerechtes Konstruieren und Fertigen
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